Auszug aus dem Tierabgabevertrag


Der Tierabgabevertrag enthält im wesentlichen Angaben zur Person des Erwerbers / der Erwerberin, zum abzugebenden Tier, zur künftigen Haltung (drinnen / draußen) und zu Preis bzw. Spende sowie die folgenden Vereinbarungen:

 

§ 1 Pflichten des/der Erwerber/in:

Der/Die Erwerber/in verpflichtet sich, das Tier artgerecht unterzubringen, zu pflegen, zu füttern, im Bedarfsfall tierärztlich versorgen und regelmäßig impfen zu lassen.

Er/Sie gewährleistet, daß das Tier nicht zu Versuchszwecken, sowie zur Zucht eingesetzt wird. Eine sich als notwendig ergebende Tötung darf nur von einem Tierarzt vorgenommen werden.

Dem Tierschutzverein ist von der Tötung unter Vorlage einer tierärztlichen Bescheinigung unverzüglich Mitteilung zu machen.

Die Ketten- bzw. sonstige Anbindehaltung ist bei Hunden verboten.

Die Weitergabe des Tieres an Dritte ist ohne die Zustimmung des Tierschutzvereins nicht möglich.

 

§ 2 Rechte des Tierschutzvereins:

Ein sich ausweisender Vertreter eines Tierschutzvereins ist berechtigt, die Haltung des Tieres binnen 6 Monaten nach Übergabe zu überprüfen und erforderlichenfalls Auflagen zu erteilen, deren Umsetzung nachkontrolliert wird.

Das Betreten der Räumlichkeiten, in denen sich das Tier befindet oder üblich gehalten wird, ist zu gewähren.

Die Verletzung des Vertragsinhaltes durch den Erwerber hat die unverzügliche Rückgabe des Tieres an das Tierheim und die Auflösung dieses Vertrages zur Folge. Ein Anspruch auf Rückzahlung der Schutzgebühr besteht in diesem Falle nicht.

Im Weigerungsfalle wird der Gerichtsweg für zulässig erklärt.

 

§ 3 Gewährleistung und Haftungsausschluß:

Der Erwerber erklärt, daß er das Tier ausreichend besichtigt hat. Hinweise zur Charakteristik des Tieres wurden durch das Tierheim erteilt bzw. wurde auf erkennbare Auffälligkeiten, wie Kinderfeindlichkeiten, Bissigkeit etc., hingewiesen.

Die Geltendmachung von Ansprüchen wegen eventuell vorhandener oder nicht erkennbarer Mängel jedweder Art ist ebenso ausgeschlossen, wie für durch das Tier hervorgerufene Schäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auf seiten des Tierschutzvereins beruhen.

Das Vorhandensein irgendwelcher Eigenschaften wird nicht zugesichert.

Die Tierübergabe erfolgt im Anschluß an die Vertrags­unterzeichnung.

 

§ 4 Rechte Dritter:

Ein übernommenes Fundtier ist, wenn sich der Eigentümer binnen sechs Monaten nach Datum der Fundanzeige meldet und die Rückgabe fordert, unverzüglich an den Tierschutzverein herauszugeben.

Tiere, die dem Eigentümer durch eine strafbare Handlung abhanden gekommen sind, sind stets auf Verlangen an ihn herauszugeben.

 

§ 5 Vertragsstrafe:

Der Erwerber verpflichtet sich für den Fall des schuldhaften, erheblichen Verstoßes gegen seine aus diesem Vertrag übernommenen Pflichten, das Tier artgerecht zu pflegen, zu halten oder bei der Weitergabe des Tieres an Dritte ohne Zustimmung des Tierschutzvereins zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe bis zu € 255,-.

 

§ 6 Sonstiges

Der/Die Erwerber/in des Tieres wurde darauf hingewiesen, daß keine Haftpflicht nach Verlassen des Tierheim-Geländes besteht. Der Abschluß einer solchen Versicherung wurde empfohlen.

Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Jede Änderung oder Ergänzung des Vertrages bedarf der Schriftform.

Die Unwirksamkeit einer Klausel berührt die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht.

Gerichtsstand für beide Teile ist Eschwege